- Genehmigung
- I. Bürgerliches Recht:Die nachträgliche ⇡ Zustimmung zu einem von anderen Personen vorgenommenen ⇡ Rechtsgeschäft (§ 184 BGB; andernfalls: ⇡ Einwilligung). Hängt die Gültigkeit eines Geschäfts von der G. eines anderen ab, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.- Vgl. auch ⇡ behördliche Genehmigung, ⇡ Erlaubnis.II. Außenwirtschaftsrecht:⇡ Ausfuhrverfahren, ⇡ Einfuhrverfahren.III. Güterkraftverkehrsgesetzvom 22.6.1998 (BGBl I 1485) m.spät.Änd.: (1) Einer Erlaubnis bedarf es zur Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr (mit Kraftfahrzeugen).- (2) Die Erlaubnis gilt für die Person des Unternehmers (nicht für das Fahrzeug) unter Beachtung der zahlenmäßigen Begrenzung der Fahrzeuge; sie ist nicht übertragbar. I.d.R. wird die Erlaubnis für fünf Jahre erteilt.- (3) Von der Erlaubnispflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr befreit ist ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, sofern er die jeweils erforderliche Berechtigung (wie Gemeinschaftslizenz, CEMT-Umzugsgenehmigung oder Drittstaatengenehmigung) besitzt.- Vgl. auch ⇡ Güterkraftverkehr.IV. Genehmigungsverfahren:Mit dem am 19.9.1996 in Kraft getretenen Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz (GenBeschlG) vom 12.9.1996 (BGBl I 1354), das u.a. Änderungen des VwVfG, AbfG und AfG vorsah, soll die Dauer von Genehmigungsverfahren weiter verkürzt werden.
Lexikon der Economics. 2013.